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Verkauf - Steuer auf Einkommen bei Eigennutzung

Die grundlegende Frist für die Spekulationssteuer beträgt ja bekanntlich 10 Jahre. Aber:

Bei Eigennutzung einer Immobilie gilt jedoch nur eine Frist von 3 Jahren. Hat der Verkäufer im Jahr des Verkaufs und in den beiden Jahren davor in der Immobilie gelebt, muss beim Immobilienverkauf keine Spekulationssteuer bezahlt werden. Es reicht dabei, wenn das Haus bzw. die Eigentumswohnung nur als Zweitwohnung oder als Ferienwohnung genutzt wurde, solange die Immobilie nicht zur Vermietung bestimmt war. Als Eigennutzung zählt auch, wenn in der Immobilie das eigene Kind unentgeltlich gewohnt hat, das Anspruch auf Kindergeld hatte.

Berechnung der Spekulationsfrist bei Eigennutzung

Um die Spekulationsfrist zu bestimmen, wird nur das Kalenderjahr herangezogen, in dem in der Immobilie gewohnt wurde. Es reicht also beispielsweise aus, von Dezember 2021 bis Januar 2023 selbst in der Immobilie gewohnt zu haben, um die 3-jährige Spekulationsfrist einzuhalten und sich die Spekulationssteuer zu sparen.

Konkret verlangt wird also zur steuerfreien Veräußerung, dass eine Immobilie im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren selbst genutzt wurde. Dabei muss ein Verkäufer diese jedoch nicht von Januar bis Dezember bewohnen. Der Bundesfinanzhof sagt, die Nutzung muß sich auf einen zusammenhängenden Zeitraum über drei Kalenderjahre erstrecken. Damit sind die geforderten Kriterien bereits erfüllt, wenn der Verkäufer seine Immobilie im mittleren Jahr durchgängig und in den anderen beiden Jahren jeweils für einen Tag – also den letzten sowie den ersten Tag im jeweiligen Jahr – nutzt.

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